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Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 17. Juni 2021
Die Gemeindeversammlung vom 17. Juni 2021 hat mit einer Präsenz von 65 Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäss § 4 Abs. 1 des Verwaltungs- und Organisationsreglements der Einwohnergemeinde Münchenstein publiziert werden:
- Das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 22. und 23. März 2021 wird genehmigt.
- Vom Jahresbericht 2020 wird Kenntnis genommen.
- Die Jahresrechnung 2020, umfassend die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung, die Bilanz und den Anhang, mit einem Aufwandüberschuss von CHF 3‘413‘080.88 und Nettoinvestitionen von CHF 2'886'283.16, wird genehmigt. Der Aufwandüberschuss der Jahresrechnung 2020 wird dem Bilanzüberschuss entnommen.
Zusätzlich werden die Rechnungen 2020 der Spezialfinanzierungen mit folgenden Ergebnissen genehmigt:
– 7101 Wasserversorgung: Ertragsüberschuss CHF 93‘583.91
– 7201 Abwasserbeseitigung: Aufwandüberschuss CHF 95‘449.19
– 7301 Abfallbeseitigung: Aufwandüberschuss CHF 140‘644.97
Die Ergebnisse der Spezialfinanzierungen werden jeweils den Verpflichtungen gegenüber den Spezialfinanzierungen entnommen (Aufwandüberschuss) oder in die Verpflichtungen eingelegt (Ertragsüberschuss).
Die Beschlussfassungen gemäss der vorstehenden Ziffern 1., 2. und 3. unterstehen nicht dem fakultativen Referendum.
Rechtsmittelhinweis:
Allfällige Entscheide der Stimmberechtigten und der Organe der Gemeinde gemäss § 172 Gemeindegesetz BL können beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal angefochten werden.
Die Beschwerde gemäss § 172 Absatz 2 Gemeindegesetz BL ist wie folgt einzureichen:
- wegen mangelhafter Vorbereitung der Gemeindeversammlung innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes,
- wegen mangelhafter Durchführung der Gemeindeversammlung innert 10 Tagen seit der Beschlussfassung,
- wegen übriger Missachtung der Rechte der Stimmberechtigten innert 10 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes.
Gemäss § 172a Gemeindegesetz BL ist das Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt von § 20 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 kostenlos gegen Erlasse und Entscheide der Gemeindeversammlung.
Der Gemeinderat
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