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Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 2025
Die Gemeindeversammlung vom Montag, 8. Dezember 2025 hat mit einer Präsenz von 120 Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäss § 4 Abs. 1 des Verwaltungs- und Organisationsreglements der Einwohnergemeinde Münchenstein publiziert werden:
Traktandum 1
Das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2025 wird genehmigt.
Traktandum 2
Vom Aufgaben- und Finanzplan 2026 bis 2030 des Allgemeinen Haushalts und der Spezialfinanzierungen wird Kenntnis genommen.
Traktandum 3
Der Antrag nach § 68 Gemeindegesetz von Adil Koller, im Namen der SP Münchenstein, betreffend Erhöhung der Betreuungsgutscheine und folglich der Anpassung des Reglements über die Familienergänzende Betreuung (FEB-Reglement) wird abgelehnt. Ebenfalls abgelehnt wird der Gegenvorschlag des Gemeinderates.
Traktandum 4
Das Budget 2026 wird genehmigt.
Für das Jahr 2026 werden die öffentlichen Abgaben wie folgt festgesetzt:
Gemeindesteuern (§ 2 Steuerreglement)
Natürliche Personen:
Einkommens- und Vermögenssteuer (§ 19 StG): 60 % des Staatssteuerbetrages (wie bisher)
Juristische Personen:
Ertragssteuer (§ 58 StG): 55 % des Staatssteuerbetrages (wie bisher)
Kapitalsteuer (§ 62 StG): 55 % des Staatssteuerbetrages (wie bisher)
Feuerwehrpflichtersatz (§ 15, Abs. 2 Feuerwehrreglement)
10 % des Gemeindesteuerbetrages (wie bisher), max. CHF 1'000.00 (wie bisher)
Die Beschlussfassungen gemäss des oben erwähnten Traktandums 3 untersteht dem fakultativen Referendum.
Rechtsmittelhinweis:
Allfällige Entscheide der Stimmberechtigten und der Organe der Gemeinde gemäss § 172 Gemeindegesetz BL können beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal angefochten werden.
Die Beschwerde gemäss § 172 Absatz 2 Gemeindegesetz BL ist wie folgt einzureichen:
a) wegen mangelhafter Vorbereitung der Gemeindeversammlung innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes,
b) wegen mangelhafter Durchführung der Gemeindeversammlung innert 10 Tagen seit der Beschlussfassung,
c) wegen übriger Missachtung der Rechte der Stimmberechtigten innert 10 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes.
Gemäss § 172a Gemeindegesetz BL ist das Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt von § 20 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 kostenlos gegen Erlasse und Entscheide der Gemeindeversammlung.
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