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Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 23. Juni 2022

24. Juni 2022

Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 23. Juni 2022

Die Gemeindeversammlung vom 23. Juni 2022 hat mit einer Präsenz von 58 Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäss § 4 Abs. 1 des Verwaltungs- und Organisationsreglements der Einwohnergemeinde Münchenstein publiziert werden:

  1. Das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2021 wird genehmigt.
     
  2. Vom Tätigkeitsbericht der Geschäftsprüfungskommission vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 wird Kenntnis genommen.
     
  3. Vom Jahresbericht 2021 wird Kenntnis genommen.
     
  4. Die Jahresrechnung 2021, umfassend die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung, die Bilanz und den Anhang, mit einem Ertragsüberschuss von CHF 880'328.93 und Nettoinvestitionen von CHF 1'525'999.81 wird genehmigt. Der Ertragsüberschuss der Jahresrechnung 2021 wird dem Bilanzüberschuss gutgeschrieben.

    Zusätzlich werden die Rechnungen 2021 der Spezialfinanzierungen mit folgenden Ergebnissen genehmigt:
  • 7101 Wasserversorgung: Ertragsüberschuss CHF 231'705.49
  • 7201 Abwasserbeseitigung: Aufwandüberschuss CHF 237'912.09
  • 7301 Abfallbeseitigung: Aufwandüberschuss CHF 111'494.16

    Die Ergebnisse der Spezialfinanzierungen werden jeweils den Verpflichtungen gegenüber den Spezialfinanzierungen entnommen (Aufwandüberschuss) respektive in die Verpflichtungen eingelegt (Ertragsüberschuss).
     
  1. Die Mutation von § 53 Vollzug zum Zonenreglement Siedlung betreffend ständige beratende Kommissionen wird beschlossen.
     
  2. Der Antrag gemäss § 68 Gemeindegesetz der FDP Münchenstein betreffend den Ergänzungsantrag zur Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Münchenstein wird für nicht erheblich erklärt.
     
  3. Der Antrag gemäss § 68 Gemeindegesetz der Grünen Partei Münchenstein betreffend Mutation von § 49 Mehrwertabgabe des Zonenreglements Siedlung wird gemäss dem Antrag der Grünen Partei Münchenstein für erheblich erklärt.
     
  4. Die Gemeindeversammlung beschliesst das vorliegende Personalreglement gemäss Anhang II zum Ratschlag mit einer Änderung auf Antrag der SP Münchenstein betreffend § 37 Ferienkürzung, sodass während den letzten zwei Monaten der Schwangerschaft die Ferien nicht gekürzt werden, auch wenn die Arbeitnehmerin wegen der Schwangerschaft an der Arbeitsleistung verhindert ist.

Die Beschlussfassungen gemäss der vorstehenden Ziffern 5. und 8. unterstehen dem fakultativen Referendum.

Rechtsmittelhinweis:

Allfällige Entscheide der Stimmberechtigten und der Organe der Gemeinde gemäss § 172 Gemeindegesetz BL können beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal angefochten werden.

Die Beschwerde gemäss § 172 Absatz 2 Gemeindegesetz BL ist wie folgt einzureichen:

  1. wegen mangelhafter Vorbereitung der Gemeindeversammlung innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes,
  2. wegen mangelhafter Durchführung der Gemeindeversammlung innert 10 Tagen seit der Beschlussfassung,
  3. wegen übriger Missachtung der Rechte der Stimmberechtigten innert 10 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes.

 

Gemäss § 172a Gemeindegesetz BL ist das Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt von § 20 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 kostenlos gegen Erlasse und Entscheide der Gemeindeversammlung.

Der Gemeinderat

 

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