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Kommunale Mehrwertabgabe
Im Jahr 2014 wurde das revidierte Bundes-Raumplanungsgesetz in Kraft gesetzt. Dieses schreibt den Kantonen eine Mehrwertabgabe vor, d. h. bei Neueinzonungen oder Um- und Aufzonungen von Land und der entsprechenden Aufwertung soll der jeweilige Eigentümer dazu verpflichtet werden, eine Abgeltung für den Mehrwert zu entrichten.
Da sich der Kanton Basel-Landschaft nicht mit der Einführung einer Mehrwertabgabe auseinandersetzte, hat die Gemeinde Münchenstein proaktiv gehandelt und im Rahmen der Revision der Zonenplanung eine Lösung auf kommunaler Ebene erarbeitet. In Münchenstein sind zurzeit sowie auch in der nahen Zukunft zahlreiche Arealentwicklungen im Gang, was das Interesse der Gemeinde und der Öffentlichkeit an der Regelung von Planungsmehrwerten entsprechend steigert. Die Gemeindeversammlung vom 18. September 2013 entschied sich mit grossem Mehr für die Einführung einer kommunalen Mehrwertabgabe – der ersten notabene im Kanton Basel-Landschaft. Die Regelung sieht vor, dass Grundeigentümer bei Um- oder Aufzonungen 25 %, bei Neueinzonungen 40 % des Mehrwerts an die Gemeinde zu entrichten haben.
Gegen diese von der Gemeindeversammlung beschlossene Regelung erhoben zwei Münchensteiner Unternehmen Einsprache beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und erhielten per Beschluss vom 23. September 2014 recht. In der Folge zog Münchenstein den Fall im Oktober 2014 ans Kantonsgericht weiter mit der folgenden Argumentation:
- die Einführung einer Mehrwertabgabe fällt in die Gemeindeautonomie
- die Bundesgesetzgebung fordert bereits seit 1979 eine Mehrwertabgabe
- der Landrat hat 1997 auf ein Gesetz zur Mehrwertabgabe verzichtet: dieses «qualifizierte Schweigen» des Kantons lässt den Gemeinden Handlungsspielraum (Gemeindeautonomie)
Im April 2015 erfolgte der Bescheid zu Ungunsten Münchensteins vom Kantonsgericht mit der Begründung, dass das Vorpreschen einer Gemeinde in Sachen Mehrwertabgabe nicht durch das Fehlen einer kantonalen Rahmenlösung gerechtfertigt sei. Ausserdem bestehe Unklarheit, ob die Mehrwertabgabe eine Steuer oder eine Abgabe sei und der Bund richte sich mit seinem Raumplanungsgesetz an die Kantone und nicht an die Gemeinden.
Infolge des negativen Bescheids des Kantonsgerichts beschloss der Gemeinderat im Oktober 2015 den Weiterzug der Angelegenheit ans Bundesgericht. Zu dieser Thematik bestand bislang auf nationaler Ebene noch kein Präzedenzfall. Die Gemeinde Münchenstein argumentierte unter anderem wie folgt:
- Der Bund fordert die Kantone schon seit 1979 zur Regelung des Mehrwertausgleichs auf - zuletzt 2013 mit Nachdruck und Sanktionsdrohungen
- Das Verbot einer kommunalen Mehrwertabgabe widerspricht dem Prinzip der Gemeindeautonomie
- Im Baselbiet sind die Gemeinden gemäss Baugesetz für die Orts- und Nutzungsplanung zuständig und können gemäss Gemeindegesetz Gebühren und Abgaben erheben.
Im Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2016 wurde die Beschwerde der Gemeinde Münchenstein vollumfänglich gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben.
Im Anschluss beantragte der Gemeinderat dem Regierungsrat Basel-Landschaft erneut die Genehmigung der von der Gemeindeversammlung am 18. September 2013 beschlossenen Reglementsbestimmung "Gebühren und Mehrwertabgabe". Trotz des Bundesgerichtsentscheides hat die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft im Rahmen des regierungsrätlichen Genehmigungsverfahrens der Gemeinde Münchenstein mit Schreiben vom 31. Mai 2017 mitgeteilt, dass die Reglementsbestimmung des § 49 "Mehrwertabgabe" im eingereichten Wortlaut nicht genehmigt werden kann, da sie inhaltlich die bundesrechtlichen Minimalvorgaben gemäss dem zwischenzeitlich im November 2016 publizierten Praxiskommentar zum Raumplanungsgesetz des Bundes nicht erfülle.
Dementsprechend nahm die Gemeinde Münchenstein die Anpassungen der Vorlage vor und legt die revidierte Fassung erneut der Gemeindeversammlung vom 13. September 2017 vor, die wiederum mit grossem Mehr zustimmte. Diese revidierte Fassung wurde dann vom Regierungsrat genehmigt und in Kraft gesetzt.
Zeitlich überlappend wurde mittlerweile auch über eine kantonale Mehrwertabgabe beraten, die aber im Gegensatz zur Münchensteiner Regelung keine Abgaben bei Um- und Aufzonungen und auch bei Neueinzonungen lediglich die Minimalvorgaben des Bundes vorsieht. Dementsprechend äusserte sich die Gemeinde Münchenstein im August 2016 mit einer kritischen Eingabe im Mitwirkungsverfahren zum kantonalen Mehrwertabgabegesetz.
Es folgte eine Debatte im Landrat, die in einem umstrittenen Vorschlag gipfelte, der eine Vierfünftel-Mehrheit im Rat klar verfehlte und daher zur Volksabstimmung vorgelegt werden musste. Diese erfolgte am 10. Februar 2019. Mit einer hauchdünnen Mehrheit entschieden sich die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger für eine kantonale Mehrwertabgabe. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Münchenstein lehnten die kantonale Regelung hingegen erwartungsgemäss klar ab. Gemeinsam mit der grossen Mehrheit der Baselbieter Gemeinden hat sich Münchenstein vorgängig dezidiert für ein Nein zur kantonalen Regelung eingesetzt. Unter anderem wurde moniert, dass von der Nichtberücksichtigung von Mehrwerten von Um- und Aufzonungen einige wenige, aber einflussreiche Arealeigentümer profitieren, die Bevölkerung hingegen aber die Kosten für nötige Infrastrukturen für neue Siedlungen und Quartiere vollumfänglich selbst finanzieren muss.
Das Verbot einer kommunalen Mehrwertabgabesteht steht nach Auffassung der Gemeinde Münchenstein im Widerspruch zur seit dem 1. Januar 2018 sehr differenziert ausformulierten Gemeindeautonomie in der Kantonsverfassung (§ 47a KV). Die Mehrwertabgabe ist eng mit der Gemeinde obliegenden Orts- und Zonenplanung verknüpft. Somit handelt es sich hier um eine Thematik, in der die Autonomie der Gemeinde besonders hoch zu gewichten ist. Das Verbot, eine eigene Mehrwertabgabe zu erheben, ist somit klar verfassungswidrig und widerspricht zudem auch dem Raumplanungsgesetz des Bundes.
Die Gemeinde Münchenstein beabsichtigte keineswegs, einen Volksentscheid nicht zu akzeptieren, sondern vielmehr, der vom Volk erlassenen Kantonsverfassung die zwingend notwendige Beachtung zu verschaffen. In diesem Sinne hat die Gemeinde am 6. Mai 2019 gegen das kantonale Mehrwertabgabegesetz beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.
Auch dieses Mal erhielt die Gemeinde Münchenstein Recht mit Urteil vom 19. November 2020 – ein Entscheid mit gesamtschweizerisch wegweisendem Charakter.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Gemeinde Münchenstein in den zentralen Punkten vollumfänglich gutgeheissen. Das Bundesgericht stellt in den Erläuterungen sogar fest, dass ein Gesetzgebungsauftrag zur Abschöpfung planerischer Mehrwerte besteht, der entweder vom Kanton oder direkt von den Gemeinden zu erfüllen ist. Das Bundesgericht hat die Auffassung der Gemeinde Münchenstein bestätigt, dass das kantonale Gesetz mit dem Bundesrecht teilweise nicht vereinbar ist und den Gesetzgebungsauftrag gemäss Bundesrecht nur unzureichend erfüllt. Demgemäss hat das Bundesgericht § 2 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Abgeltung von Planungsmehrwerten aufgehoben. Das bedeutet, dass die Gemeinden künftig nicht nur berechtigt, sondern eigentlich auch verpflichtet sind, über die kantonale Regelung hinaus Mehrwertabgaben auch bei Um- und Aufzonungen zu erheben, um damit den vom Kanton nicht erfüllten Teil des Gesetzgebungsauftrages ihrerseits zu erfüllen. Ebenso aufgehoben wurde die Freigrenze von CHF 50‘000 mit der Feststellung, dass eine mögliche Freigrenze nur verhindern soll, dass der Aufwand zur Berechnung der Mehrwertabgabe den effektiven Ertrag übersteigt.
Dementsprechend wurde das seit 2013 gültige kommunale Reglement zur Mehrwertabgabe per sofort wieder in Kraft gesetzt.
Im August 2022 gab der Gemeinderat den Entwurf zur Mutation von § 52 Mehrwertabgabe des Zonenreglements Siedlung sowie das Reglement über die Spezialfinanzierung für Mehrwertabgaben zur kantonalen Vorprüfung sowie zur öffentlichen Mitwirkung frei.
Die Bevölkerung wurde dazu eingeladen, ihre Meinung zum vorliegenden Planungsgeschäft kundzutun gemäss Mitwirkung § 7 kantonales Raumplanungs- und Baugesetz. Bis zum Ende der Mitwirkungsfrist gingen 99 Eingaben ein.
An seiner Sitzung vom 8. November 2022 hat der Gemeinderat den Mitwirkungsbericht sowie die Planungsunterlagen bezüglich Mutation Mehrwertabgabe verabschiedet und für die Gemeindeversammlung vom 19. Dezember 2022 freigegeben.
Die Gemeindeversammlung hat die Mutation Mehrwertabgabe erneut angenommen, mit 95 Ja- zu 22 Nein-Stimmen. Gegen diesen Beschluss betreffend Änderung des Zonenreglements Siedlung § 52 (bisher § 49) "Mehrwertabgabe" wurde das Referendum ergriffen. Das Begehren mit 861 gültigen Unterschriften wurde am 18. Januar 2023 eingereicht, womit das Referendum Änderung des Zonenreglements Siedlung § 52 (bisher § 49) "Mehrwertabgabe" als zustande gekommen galt.
An der Referendums-Urnenabstimmung vom 22. Oktober 2023 bestätigten die Münchensteiner Stimmbürgerinnen und Stimmbürger den Beschluss der Gemeindeversammlung mit 1’702 Ja- zu 1’503 Nein-Stimmen. Somit gab die Gemeinde ein Statement zugunsten der kommunalen Mehrwertabgabe ab.
Als nächster Schritt folgte das öffentliche Auflage- und Einspracheverfahren, in dessen Rahmen eine Einsprache einging. Der Gemeinderat beschloss an seiner Sitzung vom 26. März 2024, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zu beantragen, die Mutation Mehrwertabgabe zum Zonenreglement Siedlung und das Reglement über den Fonds für Mehrwertabgaben zu genehmigen und die vorliegende Einsprache abzuweisen.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigte an seiner Sitzung vom 25. Februar 2025 die am 19. Dezember 2022 beschlossene Mutation § 52 (alt § 49) Mehrwertabgabe zum Zonenreglement Siedlung mit Ausnahmen. Die von der Genehmigung ausgenommenen Formulierungen in § 52 Abs. 3 betreffen ausschliesslich Regelungsinhalte zur Einzonung, die im geltenden kantonalen «Gesetz über die Abgeltung von Planungsmehrwerten» (GAP) abschliessend geregelt sind. Die Gemeinden haben bei Einzonungen diesbezüglich keine Regelungskompetenz und es gilt ein Abgabesatz von 20 % gemäss § 2 Abs. 1 GAP.
Der Regierungsrat hat demnach das Kernanliegen der Gemeinde Münchenstein, insbesondere die Erhöhung der Mehrwertabgabe für Um- und Aufzonungen von bisher 25 % auf neu 50 %, genehmigt.
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