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Verkehrsanordnung – Allgemeines Fahrverbot an der Neapel-Strasse
- Massnahmen: Anbringen des Signals Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen 2.01, Art. 18, SSV) an der Neapel-Strasse (Süd)
- Begründung: Realisierung Gleispool (Endzustand)
- Gesetzliche Grundlagen:
- Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19.12.1958
- Signalisationsverordnung (SSV) vom 05.09.1979
- Gemeindegesetz vom 28.05.1970
- Standort der Signaltafeln: Neapel-Strasse (Süd)
Gegen diese Anordnungen kann gemäss §§ 172 ff. des Gemeindegesetzes (SGS 180) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (SGS 175) innert 10 Tagen, ab Veröffentlichung im Amtsblatt schriftlich und begründet beim Regierungsrat, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden.
Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der Beschwerde ist eine Kopie der angefochtenen Anordnung beizulegen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig.