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Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2025

17. Juni 2025

Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2025

Die Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2025 hat mit einer Präsenz von 102 Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäss § 4 Abs. 1 des Verwaltungs- und Organisationsreglements der Einwohnergemeinde Münchenstein publiziert werden:

Traktandum 1

Das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 2024 wird genehmigt.

 

Traktandum 2

Vom Tätigkeitsbericht der Geschäftsprüfungskommission vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 wird Kenntnis genommen.

 

Traktandum 3

Vom Jahresbericht 2024 wird Kenntnis genommen.

 

Traktandum 4

Die Jahresrechnung 2024, umfassend die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung, die Bilanz und den Anhang, mit einem Ertragsüberschuss von CHF 10'072'964.62 und Nettoinvestitionen von CHF 2'328'598.02 wird genehmigt. Der Ertragsüberschuss der Jahresrechnung 2024 wird dem Bilanzüberschuss gutgeschrieben.

Zusätzlich werden die Rechnungen 2024 der Spezialfinanzierungen mit folgenden Ergebnissen genehmigt:

– 7101 Wasserversorgung:                    Ertragsüberschuss          von    CHF    240'122.67

– 7201 Abwasserbeseitigung:               Aufwandüberschuss        von    CHF   586'125.37

– 7301 Abfallbeseitigung:                      Aufwandüberschuss        von    CHF   346'838.14

Die Ergebnisse der Spezialfinanzierungen werden jeweils den Verpflichtungen gegenüber den Spezialfinanzierungen entnommen (Aufwandüberschuss) oder in die Verpflichtungen eingelegt (Ertragsüberschuss).

Diese Beschlussfassungen unterstehen nicht dem fakultativen Referendum.

Rechtsmittelhinweis:

Allfällige Entscheide der Stimmberechtigten und der Organe der Gemeinde gemäss § 172 Gemeindegesetz BL können beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal angefochten werden.

Die Beschwerde gemäss § 172 Absatz 2 Gemeindegesetz BL ist wie folgt einzureichen:

  1. wegen mangelhafter Vorbereitung der Gemeindeversammlung innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes,
  2. wegen mangelhafter Durchführung der Gemeindeversammlung innert 10 Tagen seit der Beschlussfassung,
  3. wegen übriger Missachtung der Rechte der Stimmberechtigten innert 10 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes.

Gemäss § 172a Gemeindegesetz BL ist das Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt von § 20 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 kostenlos gegen Erlasse und Entscheide der Gemeindeversammlung.

Der Gemeinderat

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