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Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 22. September 2021
Die Gemeindeversammlung vom 22. September 2021 hat mit einer Präsenz von 180 Stimm-bürgerinnen und Stimmbürgern folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäss § 4 Abs. 1 des Verwaltungs- und Organisationsreglements der Einwohnergemeinde Münchenstein publiziert werden:
- Das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 17. Juni 2021 wird genehmigt.
- In Abänderung des ursprünglich beantragten Verpflichtungskredits über CHF 4'640'000.- wurde, nach Bereinigung von verschiedenen Änderungsanträgen, in der Schlussabstimmung, ein Kreditbetrag von CHF 1'331'000.- für die Sanierung des Schulraums am Standort "Dillacker" mit 182 Ja-Stimmen zu 1 Nein-Stimme genehmigt.
- Die Änderung von § 8 des Bestattungs- und Friedhofreglements betreffend die Wiedereinführung der gebührenpflichtigen Bestattung wird, nach Ablehnung eines Änderungsantrages, mit 88 Ja- zu 48 Nein-Stimmen genehmigt.
- Die Änderung von § 3 Abs. 1 des Steuerreglements, betreffend die Übertragung der Veranlagung unselbständig erwerbender und nicht erwerbstätiger steuerpflichtigen Personen an die kantonale Steuerverwaltung, wird mit 111 Ja- zu 3 Nein-Stimmen genehmigt.
Die Beschlussfassung gemäss der vorstehenden Ziffer 1. untersteht nicht dem fakultativen Referendum.
Die Beschlussfassungen gemäss den vorstehenden Ziffern 2., 3. und 4. unterstehen dem fakultativen Referendum.
Rechtsmittelhinweis:
Allfällige Entscheide der Stimmberechtigten und der Organe der Gemeinde gemäss § 172 Gemeindegesetz BL können beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal angefochten werden.
Die Beschwerde gemäss § 172 Absatz 2 Gemeindegesetz BL ist wie folgt einzureichen:
- wegen mangelhafter Vorbereitung der Gemeindeversammlung innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes,
- wegen mangelhafter Durchführung der Gemeindeversammlung innert 10 Tagen seit der Beschlussfassung,
- wegen übriger Missachtung der Rechte der Stimmberechtigten innert 10 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes.
Gemäss § 172a Gemeindegesetz BL ist das Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt von § 20 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 kostenlos gegen Erlasse und Entscheide der Gemeindeversammlung.
Der Gemeinderat
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