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Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 22. September 2021

23. September 2021

Die Gemeindeversammlung vom 22. September 2021 hat mit einer Präsenz von 180 Stimm-bürgerinnen und Stimmbürgern folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäss § 4 Abs. 1 des Verwaltungs- und Organisationsreglements der Einwohnergemeinde Münchenstein publiziert werden:

  1. Das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 17. Juni 2021 wird genehmigt.
  2. In Abänderung des ursprünglich beantragten Verpflichtungskredits über CHF 4'640'000.- wurde, nach Bereinigung von verschiedenen Änderungsanträgen, in der Schlussabstimmung, ein Kreditbetrag von CHF 1'331'000.- für die Sanierung des Schulraums am Standort "Dillacker" mit 182 Ja-Stimmen zu 1 Nein-Stimme genehmigt.
  3. Die Änderung von § 8 des Bestattungs- und Friedhofreglements betreffend die Wiedereinführung der gebührenpflichtigen Bestattung wird, nach Ablehnung eines Änderungsantrages, mit 88 Ja- zu 48 Nein-Stimmen genehmigt.
  4. Die Änderung von § 3 Abs. 1 des Steuerreglements, betreffend die Übertragung der Veranlagung unselbständig erwerbender und nicht erwerbstätiger steuerpflichtigen Personen an die kantonale Steuerverwaltung, wird mit 111 Ja- zu 3 Nein-Stimmen genehmigt.

Die Beschlussfassung gemäss der vorstehenden Ziffer 1. untersteht nicht dem fakultativen Referendum.

Die Beschlussfassungen gemäss den vorstehenden Ziffern 2., 3. und 4. unterstehen dem fakultativen Referendum.

 

Rechtsmittelhinweis:

Allfällige Entscheide der Stimmberechtigten und der Organe der Gemeinde gemäss § 172 Gemeindegesetz BL können beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal angefochten werden.

Die Beschwerde gemäss § 172 Absatz 2 Gemeindegesetz BL ist wie folgt einzureichen:

  1. wegen mangelhafter Vorbereitung der Gemeindeversammlung innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes,
  2. wegen mangelhafter Durchführung der Gemeindeversammlung innert 10 Tagen seit der Beschlussfassung,
  3. wegen übriger Missachtung der Rechte der Stimmberechtigten innert 10 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes.

 

Gemäss § 172a Gemeindegesetz BL ist das Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt von § 20 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 kostenlos gegen Erlasse und Entscheide der Gemeindeversammlung.

Der Gemeinderat

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