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Kataster

Gemäss § 110 EG zum ZGB führt jede Gemeinde ein Liegenschaftsverzeichnis und ein Register der Eigentümer, das sog. Katasterbuch. Im weiteren sind die Gemeinden gemäss § 121 Steuergesetz verpflichtet, über die Grundstücke der Gemeinde eine Katasterschätzung durchzuführen und zu verwalten.

Die Angaben auf der Katasteranzeige benötigen private Liegenschaftsbesitzer für Steuerzwecke. Bei Handänderung entsteht keine Mutation am Wert des Landes oder der Liegenschaft. Nur bei Neu- und Nachschätzungen der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung ändert sich der Brandlager- und somit auch der Steuerwert.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an das Sekretariat der Bauverwaltung, Tel.: 061 416 11 50, Mail: bauverwaltung@muenchenstein.ch

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