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Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 12. März 2018

12. März 2018
Die Gemeindeversammlung vom 12. März 2018 hat folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäss § 4 Abs. 1 des Verwaltungs- und Organisationsreglements der Einwohnergemeinde Münchenstein publiziert werden:
  1. Das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 2017 wird einstimmig genehmigt.
  2. Vom Tätigkeitsbericht der Geschäftsprüfungskommission vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 wird Kenntnis genommen.
  3. Der Beitritt der Gemeinde Münchenstein zum Verein Birsstadt wird mit grossem Mehr zu zehn Gegenstimmen beschlossen.
  4. Die Schulackerstrasse, Ahornstrasse, Akazienstrasse, Eschenstrasse, Eichenstrasse, Erlenstrasse, Lindenstrasse, Gutenbergstrasse / Wilhelm Haas-Weg (Abschnitt Ahornstrasse bis Eichenstrasse), Lärchenstrasse, Schmidholzstrasse (Abschnitt Lärchenstrasse bis Eichenstrasse), Tannenstrasse, Pumpwerkstrasse, Heiligholzstrasse (Abschnitt Eichenstrasse bis Pumpwerkstrasse) und Loogstrasse (Abschnitt Florastrasse bis Pumpwerkstrasse) werden mit 109 Stimmen zu 41 Gegenstimmen in die Parkierzone 4142 aufgenommen.
  5. Dem Generellen Entwässerungsplan (GEP) für das Gebiet der Brüglinger Ebene wird einstimmig zugestimmt.
  6. Dem Kredit von Fr. 2‘370‘000.00 für das Projekt „Neubau Sauberwasserleitung Baumgartenweg - Lehenrain - Tramstrasse“ wird mit deutlichem Mehr zu zwei Gegenstimmen zugestimmt.
  7. Die Quartierplanung „799“ bestehend aus dem Quartierplanreglement und dem Quartierplan (Situation und Schnitt) im Massstab 1:500 wird mit den Änderungen in § 4 Abs. 1 (Gestaltung Freiflächen) des Quartierplanreglements und in § 5 Abs. 4 (Velo- und Mofa-Abstellplätze) des Quartierplanreglements mit grossem Mehr zu zwei Gegenstimmen beschlossen.
  8. Der Antrag gemäss § 68 des Gemeindegesetzes der SVP Sektion Münchenstein / Arlesheim i. S. unentgeltliche Bestattung wird mit deutlichem Mehr erheblich erklärt.
  9. Verschiedenes
Von der mündlichen Beantwortung der Anfrage gemäss § 69 des Gemeindegesetzes i. S. Änderung des Reklamereglements wird Kenntnis genommen.
Von der Entgegennahme des Antrages gemäss § 68 Gemeindegesetz i. S. Teilrevision des Abwasserreglements wird Kenntnis genommen.


Die Beschlussfassungen gemäss den vorstehenden Ziffern 1., 2., 8. und 9. unterstehen nicht dem fakultativen Referendum.

Die Beschlussfassungen gemäss den vorstehenden Ziffern 3. bis 7. unterstehen dem fakultativen Referendum.

Referendumsfrist: 30 Tage seit der Beschlussfassung

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