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Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 28. Oktober 2020

29. Oktober 2020

Die Gemeindeversammlung vom 28. Oktober 2020 hat mit einer Präsenz von 36 Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäss § 4 Abs. 1 des Verwaltungs- und Organisationsreglements der Einwohnergemeinde Münchenstein publiziert werden:

 

Traktandum 1

Das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 23. September 2020 wird genehmigt.

 

Traktandum 2

  1. Die Teilrevision des Wasserreglements vom 20. September 2006 wird einstimmig beschlossen.
  2. Die Teilrevision des Abwasserreglements vom 20. Juni 2012 wird einstimmig beschlossen.

Die Reglementsänderungen treten nach der Genehmigung durch den Kanton Basel-Landschaft in Kraft.

 

Traktandum 3

  1. Der Waldbaulinienplan "Dammstrasse" im Massstab 1:500 wird mit grossem Mehr beschlossen.
  2. Der Baulinienplan "Im Berg", Mutation "Kirchgasse im Massstab 1:500 wird mit grossem Mehr beschlossen.

 

Traktandum 4

Der Bruttokredit von CHF 2‘800‘000.00 (inkl. MwSt.) für den Neubau des Pumpwerks "Brüglinger Ebene" wird mit grossem Mehr beschlossen.

 

Traktandum 5

Verschiedenes

  • Von der mündlichen Beantwortung der Anfrage nach § 69 Gemeindegesetz; SP Münchenstein, i. S. Schottergärten auf gemeindeeigenem Boden wird Kenntnis genommen.

Die Beschlussfassungen gemäss den vorstehenden Traktanden 2. und 3. unterstehen je einzeln dem fakultativen Referendum. Die Beschlussfassung gemäss dem vorstehenden Traktandum 4 untersteht ebenfalls dem fakultativen Referendum.

 

Referendumsfrist: 30 Tage seit der Beschlussfassung.

 

Rechtsmittelhinweis:

Allfällige Entscheide der Stimmberechtigten und der Organe der Gemeinde gemäss § 172 Gemeindegesetz BL können beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal angefochten werden.

 

Die Beschwerde gemäss § 172 Absatz 2 Gemeindegesetz BL ist wie folgt einzureichen:

a) wegen mangelhafter Vorbereitung der Gemeindeversammlung innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes,

b) wegen mangelhafter Durchführung der Gemeindeversammlung innert 10 Tagen seit der Beschlussfassung,

c) wegen übriger Missachtung der Rechte der Stimmberechtigten innert 10 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes.

 

Gemäss § 172a Gemeindegesetz BL ist das Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt von § 20 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 kostenlos gegen Erlasse und Entscheide der Gemeindeversammlung.

 

Der Gemeinderat

 

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