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Lärmklagen

Gesetzliche Grundlage: Polizeireglement vom 27. März 2007, Stand 27. Oktober 2020:

§ 26 Lärmverursachende Arbeiten und sonstige Tätigkeiten

1Lärmverursachende Arbeiten (Rasenmähen, Motorsägen, Fräsen, Bohren, Schreddern usw.) im Haus, auf dem Vorplatz oder im Garten sind von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 20.00 Uhr, am Samstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr erlaubt.

2Lärm erzeugende Berufsarbeiten sind von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr erlaubt.

3An Sonn- und Feiertagen ist jede lärmige oder andere belästigende Betätigung untersagt.

4Die Benützung der gemeindeeigenen Entsorgungs-Sammelstellen ist nur werk­tags während der dafür vorgesehenen Zeiten erlaubt.

5Für Industrie- und Gewerbegebiete gelten die gesetzlichen Bestimmungen von Bund und Kanton.

6Bei der Benützung der öffentlichen Schul-, Freizeit- und Sportanlagen ist die jeweilige Benützungsordnung zu beachten.

§ 27 Tonverstärker

Tonverstärker dürfen bei öffentlichen Anlässen, in Sportanlagen, Gartenwirt­schaften, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen nur mit Bewilligung des Gemeinderates und während der darin festgelegten Zeiten verwendet werden.

§ 28 Sirenen und Rufanlagen

Die Betätigung von Sirenen, Signalgeräten, Rufanlagen und ähnlichen Vorrich­tungen ist nur gestattet, wenn diese ausserhalb des vorgesehenen Wirkungs­kreises nicht störend wirken.

§ 29 Singen und Musizieren, Betrieb von Fernsehern und Musikapparaten2

Im Innern von Häusern und im Freien haben das Singen und die Benützung von Radio- und Fernsehapparaten, anderen Musikapparaten sowie Musikinstrumenten auch ausserhalb der Mittags- und Nachtruhe derart zu erfolgen, dass Drittpersonen nicht gestört werden.

§ 30 Marschübungen

Vier Wochen vor und drei Wochen nach der „Basler Fasnacht“ sowie an den festgelegten „Bummelsonntagen“ sind Marschübungen mit Trommeln, Pfeifen und anderen Fasnachtsinstrumenten in der Brüglinger Ebene von Montag bis Samstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 20.00 Uhr, am Sonntag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr gestattet.

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